AGB

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen der Aalberts integrated piping systems Deutschland

  1. Allgemeines – Geltungsbereich
    1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
    1.2 Unsere Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  2. Angebot – Angebotsunterlagen
    2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen.
    2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen.
    2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  3. Preise – Zahlungsbedingungen
    3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise jeweils EXW (gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung) unseres Zentrallagers in Hagen (Deutschland) für Edel- und C-Stahlrohre bzw. unseres Zentrallagers in Zeewolde (Niederlande) für alle sonstigen Produkte.
    3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn bei Verträgen, bei denen zwischen Abschluss des Vertrages und Lieferung oder der letzten Teillieferung mehr als drei Monate liegen, von uns nicht zu vertretende Kostenerhöhungen oder Kostensenkungen, insbesondere aufgrund von Materialkosten, der Erhöhung von Rohstoffpreisen, Hilfsstoffpreisen, Löhnen und Gehältern, Fracht oder öffentlichen Abgaben, eintreten. Dabei werden wir Kostensenkungen und Kostenerhöhungen gegeneinander saldieren. Die Änderung dieser Kosten werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
    3.3 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
    3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind unsere Rechnungen netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Bei Barzahlungen innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 3% Skonto, bei barer Vorauszahlung vor Abgang der Ware sowie bei Nachnahme 4% Skonto.
    3.5 Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gegenansprüchen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, dass diese von uns anerkannt, un-bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Gegenrechte des Bestellers aus demselben Vertrag wegen Mängeln, Nichtleistung und / oder unfertiger bzw. unvollständiger Leistung bleiben hiervon unberührt.

  4. Lieferzeit
    4.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Angaben zu Lieferzeiten nur annähernd. Eine Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Seiten über die Bedingungen des Auftrags einig sind. Vereinbarte Liefertermine werden entsprechend herausgeschoben.
    4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der dem Besteller obliegenden Verpflichtungen voraus. Dies umfasst insbesondere, soweit wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben und / oder sonstigen Unterlagen des Bestellers leisten, die rechtzeitige und vollständige Zulieferung der vom Kunden zu liefernden Unterlagen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
    4.3 Werden wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, von uns nicht zu vertretende Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffknappheit, Transportengpässe oder -hindernisse, Pandemie, Betriebsbehinderungen z.B. durch Feuer, Wasser und / oder Maschinenschaden oder andere von uns nicht zu vertretende Störungen im Betriebsablauf bei uns oder unseren Vorlieferanten / Subunternehmern, die nachweislich von erheblichem Einfluss sind, gehindert, sind wir verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Lieferzeit um die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt oder der Störung hinauszuschieben, soweit wir unserer obenstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unter Ausschluss von Schadenersatz unsere Lieferpflicht. Weist der Besteller nach, dass die nachträgliche Erfüllung infolge der Verzögerung für ihn ohne Interesse ist, kann er unter Ausschluss weitergehender Ansprüche vom Vertrag zurücktreten. Dauert das Ereignis höherer Gewalt oder der Störung länger als einen Monat an, so können wir hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurücktreten, wenn wir unserer vorstehenden Informationsverpflichtung nachgekommen sind und soweit wir nicht das Beschaffungsrisiko oder eine Liefergarantie übernommen haben. Höhere Gewalt im Sinne dieser Regelung ist jedes betriebsfremde, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen sei-ner Häufigkeit vom Unternehmer in Kauf zu nehmen ist.
    4.4 Ziffer 4.3 gilt entsprechend, soweit wir vor Abschluss des Vertrages mit dem Besteller ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, das uns bei ordnungsgemäßer Durchführung die Erfüllung unserer vertraglichen Lieferpflichten gegenüber dem Besteller ermöglicht hätte, und wir von unserem Lieferanten nicht, nicht richtig und/oder nicht rechtzeitig beliefert werden und wir dies nicht zu vertreten haben.
    4.5 Auf Schadensersatz haften wir nur nach Maßgabe der Ziffer 9 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Für den Rücktritt gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

  5. Gefahrenübergang – Versand – Verpackungen
    5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung EXW (gemäß Incoterms 2020 bzw. der aktuellen Fassung), vereinbart. Lieferort und Erfüllungsort ist der Standort des in der Auftragsbestätigung bezeichneten Werkes oder Lagers bzw., soweit diese Bezeichnung fehlt, unserer Zentrallager in Hagen (Deutschland) für Edel- und C-Stahlrohre bzw. unser Zentrallager in Zeewolde (Niederlande) für alle sonstigen Produkte. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen.
    5.2 Sofern Versendung vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten übernommen oder für den Besteller verauslagt haben oder wenn Teillieferungen erfolgen. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, dessen Ursache beim Besteller liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Besteller über, an dem die Ware versandbereit ist und wir dies dem Besteller angezeigt haben.
    5.3 Wir sind zu Teillieferungen befugt, soweit dies dem Besteller unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.
    5.4 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder wird die Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen. In diesen Fällen werden wir die Produkte auf Risiko des Bestellers lagern und dem Besteller die Lagerung in Rechnung stellen.

  6. Eigentumsvorbehalt
    6.1 Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Soweit wir mit dem Besteller Bezahlung der Kaufpreisschuld aufgrund des Scheck-Wechsel-Verfahrens vereinbaren, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des von uns akzeptierten Wechsels durch den Besteller und erlischt nicht durch Gutschrift des erhaltenen Schecks bei uns.
    6.2 Die Vorbehaltsware darf vom Besteller ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit die Klage erfolgreich war und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten haftet der Besteller für die uns entstandenen Kosten.
    6.3 Der Besteller ist berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange keine Wechsel- und Scheckproteste vorkommen, der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Ist dies aber der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    6.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen / Stoffen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    6.5 Wird die von uns gelieferte Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen / Stoffen untrennbar vermischt oder dergestalt verbunden, dass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen / Stoffen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Für die durch Verbindung oder Vermischung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    6.6 Im Kundenauftrag angefertigte Werkzeuge bleiben, auch wenn sie ganz oder teilweise vom Besteller bezahlt worden sind, unser Eigentum.
    6.7 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasserschäden und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
    6.8 Für den Fall des Untergangs oder der Beschädigung der Vorbehaltsware tritt der Besteller in diesem Zusammenhang bestehende etwaige Ansprüche auf Versicherungsleistungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderungen in Ansehung des Liefergegenstandes als zusätzliche Sicherheit im Voraus an uns ab.
    6.9 Sind bei Lieferungen in das Ausland im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit des vorstehend geregelten Eigentumsvorbehalts oder der in den vorangegangenen Absätzen bezeichneten sonstigen Rechte unsererseits bestimmte Maßnahmen und / oder Erklärungen durch den Besteller erforderlich, so hat der Besteller uns hierauf schriftlich oder in Textform unverzüglich hinzuweisen und diese Maßnahmen und / oder Erklärungen auf seine eigenen Kosten unverzüglich durchzuführen bzw. abzugeben. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten unverzüglich andere geeignete Sicherheiten an der gelieferten Ware oder sonstige Sicherheiten nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu verschaffen.
    6.10 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers in-soweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

  7. Freiwillige Warenrückname
    7.1 Wir sind in Einzelfällen auf Anfrage des Bestellers bereit, mangelfreie Waren zu den unter dieser Ziffer 7 aufgeführten Bedingungen zurückzunehmen. Eine solche freiwillige Rücknahme ist nur mit unserer vorherigen, ausdrücklichen Zustimmung möglich. Die Rückabwicklung von Lieferungen aufgrund der Ausübung von dem Besteller zustehenden Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen Rechten bleibt von den Bestimmungen dieser Ziffer 7 unberührt.
    7.2 Eine freiwillige Warenrücknahme ist nur für Aalberts ips-Produkte bzw. von Aalberts ips in Deutschland fakturierte
    Produkte innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten ab Lieferung möglich.
    7.3 Vom Grundsatz ausgeschlossen aus der freiwilligen Warenrücknahme sind
    a) Waren mit einem Netto-Warenwert < 400€,
    b) Armaturen und Fittings für die Gasinstallation, welche aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen und zum Schutz
    vor Manipulation nicht zurückgenommen werden können,
    c) Waren, welche als Streckengeschäft ausgeliefert oder bereits zum Verarbeiter weiterveräußert wurden,
    d) Sonderanfertigungen und Zukaufware, die sich außerhalb unseres Lieferprogramms befinden.
    7.4 Die gewünschte Rücknahme gelieferter Waren ist uns vorab und in jedem Fall vor Rücksendung der Ware anzumelden.
    Dabei sind Art und Anzahl der betroffenen Waren sowie Auftrags-, Lieferschein- oder Rechnungs-Nummer der vorausgegangenen
    Lieferung mitzuteilen.
    7.5 Als Zustimmung zur freiwilligen Rücknahme unsererseits gilt der von uns ausgestellte Rücklieferschein, welcher der
    Ware bei Rücksendung beizufügen ist.
    7.6 Voraussetzung für eine freiwillige Rücknahme ist, dass sich die Ware bei Eingang bei uns in technisch und optisch einwandfreiem,
    wiederverkaufsfähigem Zustand befindet. Produkte in Verpackungseinheiten können nur in solchen zurückgenommen
    werden. Die Verpackung muss sich in einem einwandfreien Zustand befinden.
    7.7 Die Rücksendung der Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers an eine von uns benannte Lieferadresse.
    7.8 Die Rücknahmegebühr beträgt 25% vom Netto-Warenwert. Diese Gebühr wird erhoben für Aufwendungen im Bereich
    Warenannahme, Überprüfung, Qualitätskontrolle, Wiedereinlagerung und Gutschriftsbearbeitung und wird von uns unmittelbar
    mit Gutschriften bzw. Erstattungen verrechnet.
    7.9 Für mangelhafte Produkte und solche, die den Voraussetzungen der freiwilligen
    Warenrücknahme, insbesondere von Ziffer 7.6, nicht entsprechen, erfolgt keine Gutschrift. Der Besteller hat in diesem Fall
    die Ware binnen 10 Werktagen nach Mitteilung durch uns wieder abzuholen bzw. die Rücklieferung auf eigene Kosten und
    Gefahr einzurichten. Nach Ablauf der genannten Rückholfrist behalten wir uns vor, die Ware ordnungsgemäß auf Kosten
    des Bestellers zu entsorgen.

  8. Gewährleistung – Haftung für Pflichtverletzungen
    8.1 Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wenn nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
    8.2 Bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Verbrauchsgüterkauf im Sinne des § 474 BGB), bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften der §§ 445a, 445b, 478 Abs. 1 BGB immer unberührt. In allen anderen Fällen, finden die Sondervorschriften zum Lieferantenregress keine Anwendung.
    8.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Sofern wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern, Vorgaben und / oder sonstigen Unterlagen des Bestellers leisten, trägt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck.
    8.4 Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung.
    8.5 Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Handelt es sich bei dem Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller um einen Werkvertrag, findet § 377 HGB entsprechende Anwendung.
    8.6 Wurde mit dem Besteller eine Abnahme oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Besteller bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.
    8.7 Uns ist Gelegenheit zu geben, einen gerügten Mangel an Ort und Stelle zu überprüfen. Werden vom Besteller oder von Dritten eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen keine Mängelansprüche.
    8.8 Ist die gelieferte Ware oder das hergestellte Werk mangelhaft, so stehen dem Besteller die gesetzlichen Rechte nach
    folgender Maßgabe zu:
    (a) Wir sind zunächst berechtigt, nach unserer Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder dem Besteller mangelfreie
    Ware zu liefern bzw. im Falle eines Werkvertrages ein neues Werk herzustellen (Nacherfüllung). Der Besteller hat uns hierfür
    die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen
    Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    (b) Die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und
    Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mängelbeseitigungsverlangen des Bestellers
    als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt verlangen. Die
    Nacherfüllung beinhaltet weder die Aufwendungen für den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau,
    wenn der Besteller den Mangel beim Einbau bereits kannte oder der Einbau nicht bestimmungsgemäß erfolgte. Dies gilt
    auch dann, wenn der Besteller den Mangel vor dem Einbau grob fahrlässig nicht erkannt hat, es sei denn wir haben den
    Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen.
    (c) Im Falle der Ersatzlieferung bzw. Neuherstellung bei Werkverträgen hat uns der Besteller die mangelhafte Ware
    auf unser Verlangen zurückzugeben.
    (d) Wir sind berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Besteller den für die gelieferte Ware
    vereinbarten Preis bezahlt. Der Besteller ist jedoch berechtigt, einen angemessen Teil des Preises zurückzuhalten.
    (e) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des vereinbarten Preises zu verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
    (f) Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe
    von Ziffer 10 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.
    8.9 Für die Verjährungsfristen gilt Ziffer 10 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen.

  9. Haftungsausschlüsse und –begrenzungen
    9.1 Vorbehaltlich der Regelung der Ziffer 9.2 haften wir auf Schadensersatz – bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadensersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, Verzug und Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und Delikt – nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Darüber hinaus haften wir auch bei einfacher Fahrlässigkeit, einschließlich einfacher Fahrlässigkeit unserer Vertreter und Erfüllungsgehilfen, für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Besteller daher regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). Soweit uns keine vorsätzliche Pflichtverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
    9.2 Von den in Ziffer 9.1 geregelten Haftungsausschlüssen und –beschränkungen unberührt bleiben Ansprüche für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie Ansprüche des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz, den gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher und anderen zwingenden gesetzlichen Haftungsregelungen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse bzw. –beschränkungen gelten außerdem nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder soweit wir aus der Übernahme einer Garantie oder wegen der Übernahme des Beschaffungsrisikos haften.
    9.3 Die Ziffern 9.1 bis 9.2 gelten auch, wenn der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
    9.4 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

  10. Verjährung
    10.1 Ansprüche des Bestellers aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    10.2 Zwingende Verjährungsvorschriften bleiben unberührt. Die in Ziffer 10.1 genannte Verjährungserleichterung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie oder der Übernahme des Beschaffungsrisikos. Unberührt bleiben auch die längeren Verjährungsfristen nach § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (dingliche Rechte eines Dritten), §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Baustoffe und Bauteile sowie Planungsleistungen für ein Bauwerk), §§ 438 Abs. 3 und 634a Abs. 3 BGB (Arglist). Ist der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf i.S.d. § 474 BGB (d.h. bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher), bleiben auch die Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB unberührt.
    10.3 Die sich nach den Ziffern 10.1 und 10.2 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln ergebenden Verjährungsfristen gelten entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Vertragsware beruhen. Wenn jedoch im Einzelfall die Anwendung der gesetzlichen Verjährungsregeln zu einer früheren Verjährung der konkurrierenden Ansprüche führen sollte, gilt für die konkurrierenden Ansprüche die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzlichen Verjährungsfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben in jedem Fall unberührt.
    10.4 Soweit gemäß Ziffer 10.1 bis 10.3 die Verjährung von Ansprüchen uns gegenüber verkürzt wird, gilt diese Verkürzung entsprechend für etwaige Ansprüche des Bestellers gegen unsere gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

  11. Rücktritts- / Kündigungsrechte
    11.1 Wegen einer Pflichtverletzung unsererseits, die nicht in einem Mangel besteht, ist der Besteller nur dann berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben.
    11.2 Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag oder einen Werklieferungsvertrag über bewegliche, nicht vertretbare Sachen, ist das freie Kündigungsrecht des Bestellers (§§ 651, 649 BGB) ausgeschlossen.

  12. Verarbeitung personenbezogener Daten
    12.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben. Wir verarbeiten personenbezogene Daten, die der Besteller uns übermittelt, zur Abwicklung der jeweiligen Bestellung sowie für künftige Bestellungen und speichern diese in unserem gruppeninternen EDV-System. Dies bedeutet, dass alle Unternehmen der Aalberts-Gruppe Zugriff auf die Daten haben. Dies ist erforderlich und liegt in unserem berechtigten Interesse, weil die Unternehmen in der Aalberts-Gruppe arbeitsteilig zusammenarbeiten und wir nur so die Anfragen des Kunden bestmöglich erfüllen können. Eine anderweitige Verwendung personenbezogener Daten erfolgt nur dann, wenn der Betroffene in eine anderweitige Verwendung eingewilligt hat oder für eine anderweitige Verwendung eine gesetzliche Erlaubnis besteht.
    12.2 Der Besteller ist im Fall einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an uns verpflichtet, die betroffenen Personen rechtzeitig nach Maßgabe des Artikel 14 EU-Datenschutzgrundverordnung Nr. 2016/679 über die Datenverarbeitung durch uns zu informieren; wir sehen von einer Information der betroffenen Person ab. Wir stellen dem Besteller die zur Erfüllung der Informationspflichten nach dem vorherigen Satz notwendigen Informationen auf Anforderung bereit.

  13. Gerichtsstand – Rechtswahl – Teilnichtigkeit
    13.1 Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen
    ist, ist für alle aus dem Vertragsverhältnis sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten Essen Gerichtsstand;
    wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
    13.2 Für das Vertragsverhältnis gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG
    -Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist ausgeschlossen.
    13.3 Sollte eine Bestimmung in diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen
    sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen
    oder Vereinbarungen nicht berührt.

    Aalberts integrated piping systems GmbH
    Am Thyssenhaus 1-3 / 45128 Essen / Deutschland
    www.aalberts-ips.de

    in Vertretung und im Auftrag von:
    Aalberts integrated piping systems B.V.
    Oude Amersfoortseweg 99 / 1212 AA Hilversum / Niederlande
    www.aalberts-ips.nl

    Stand: 01 / 2023